Hans Weithas
Metallbau und Zäune
GmbH & Co KG
1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen oder Leistungen an unsere Kunden erfolgen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber erklärt sich bei Auftragserteilung ausdrücklich mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert wirksam.
2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Lieferung. Aufträge gelten als erteilt, wenn der Auftraggeber das Anbot unterschrieben an den Auftragnehmer retourniert. Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen sind nur in Schriftform verbindlich und müssen sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber unterfertigt werden. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
3. Kostenschätzung
Kostenschätzungen werden nur schriftlich erteilt und sind entgeltlich und unverbindlich. Bei Erteilung eines Auftrages wird im Umfang der Kostenschätzung bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Die Erstellung einer Kostenschätzung verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages zur Durchführung der in der Kostenschätzung verzeichneten Leistungen.
4. Liefer- / Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wird ausdrücklich die Einhaltung garantiert. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, welche die Verzögerung bewirken, seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind. Nur im Falle eines vom Auftragnehmer verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Auftraggeber frei, unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten. Anderweitige Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer trifft am Leistungsverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.
5. Zahlungsbedingungen/Preise
Die Preise verstehen sich netto exkl. Mwst. und beruhen auf den gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Liegt zwischen der Auftragserteilung und Ausführung ein längerer Zeitraum und ändern sich in diesem Zeitraum die Preise, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen. Liegen keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vor, sind Zahlungen bei Fakturenerhalt sofort fällig. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % jährlich zu berechnen. Der sich im Zahlungsverzug befindliche Kunde verpflichtet sich, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen, davon umfasst sind insbesondere Mahnspesen, Spesen für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Auftraggeber sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht wurde ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7. Annahme
Der Kunde/Auftraggeber hat die Arbeiten nach Fertigstellung umgehend auf Mängel zu überprüfen. Dabei festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Erhalt der Rechnung, bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ebenso bekannt zu geben. Wenn nach Fertigstellung einer Leistung des Auftragnehmers andere Professionisten an der Anlage Arbeiten verrichten, so gilt die Leistung als abgenommen und mängelfrei, sobald diese bauseitigen Professionisten mit der Arbeit beginnen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Unbeschadet eines Wandlungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise die gleiche Sache nachzuliefern. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen, es hat stets der Auftraggeber das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
9. Schadenersatz
Für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – haftet der Auftragnehmer nur, soweit er solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schaden ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Auftraggeber zu beweisen.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt der Gerichtsstand Innsbruck für alle Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus dem Auftragsverhältnis als vereinbart. Auf die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist österreichisches Recht anwendbar. Für Lieferung und Zahlung gilt der Sitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe/Erbringung der Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
11. Verbrauchergeschäfte
Falls diese Geschäftsbedingungen einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten die zwingend anzuwendenden Bestimmungen des KSchG und des ABGB.